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3. Zuständigkeit

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Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist nach §§ 767 I, 802 ZPO ausschließlich örtlich und sachlich zuständig. Das Prozessgericht ist das Gericht der ersten Instanz des Rechtsstreits, in dem der Titel geschaffen wurde[14]; folglich kann Prozessgericht auch das Familiengericht sein[15].

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Bei anderen Titeln als Urteilen ist wie immer zu prüfen, ob nicht die §§ 795a ff ZPO Sonderregeln enthalten (siehe § 795 ZPO): Richtet sich die Klage gegen den in einem Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch, muss § 796 III ZPO beachtet werden. Danach ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

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Bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden regelt § 797 V ZPO die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Zuständig ist also das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (§§ 23, 71 GVG).

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Keine Besonderheiten gelten hingegen für Prozessvergleiche. Der Prozessvergleich ist zwar eine vollstreckbare Urkunde nach § 797 ZPO. Im Gegensatz zu den notariellen Urkunden existiert beim Prozessvergleich jedoch ein Prozessgericht erster Instanz. Deshalb spricht nichts dagegen, für die Klage nach § 767 ZPO auch dieses Gericht anzurufen. Im Ergebnis muss bei Prozessvergleichen § 797 V ZPO daher teleologisch reduziert werden. Die Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 767 I ZPO.

§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › II. Zulässigkeit › 4. Rechtsschutzbedürfnis

Zwangsvollstreckungsrecht

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