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1. Einwendungen

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Grundsätzlich kann der Kläger jede erdenkliche materiell-rechtliche Einwendung (z.B. Stundung, Erfüllung, Aufrechnung, Rücktritt, Abtretung, Unmöglichkeit, Nichtigkeit usw.) geltend machen. Eine Änderung der Rechtsprechung zugunsten des Schuldners gibt ihm allerdings keine Einwendung[19].

Als Einwendung kann auch die Verwirkung der Vollstreckung geltend gemacht werden. An die Voraussetzungen sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

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Beispiel 19 (Verwirkung):

Vermieter V hat einen Räumungstitel gegen Mieter M erwirkt. Trotz des Titels bleibt M in der Wohnung und zahlt weiterhin die Miete. V vollstreckt gegen M nicht. Erst nach zwei Jahren beginnt V mit der Vollstreckung. M meint, die Vollstreckung aus dem Titel sei wegen Zeitablaufs und im Hinblick auf § 721 V ZPO nicht mehr möglich. Hätte eine Klage des M Erfolg?

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Zunächst muss in Beispiel 19 beachtet werden, dass ein titulierter Anspruch nach § 197 I Nr. 3 BGB erst in dreißig Jahren verjährt. Das bedeutet, dass auch bei einer möglichen Verwirkung zunächst hohe Anforderungen an das Zeitmoment gestellt werden müssen. Zudem geht der Hinweis des Mieters auf § 721 V ZPO fehl. Die Vorschrift muss nämlich im Zusammenhang mit § 721 I ZPO gelesen werden. Dann ergibt sich, dass § 721 V ZPO den Gläubiger schützt, indem verhindert wird, dass eine zu lange Räumungsschutzfrist angeordnet werden kann. Wenn die Vorschrift aber den Gläubiger schützt, kann sich der Schuldner nach § 767 ZPO nicht darauf berufen. Es könnte noch kurz an § 545 BGB gedacht werden, wonach die Kündigung unter bestimmten Umständen unwirksam werden kann. Hier ist aber zu beachten, dass die Erwirkung eines Räumungsurteils eindeutig einen Widerspruch nach § 545 BGB darstellt und daher die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen. Solange die Parteien auch keinen neuen Mietvertrag (§ 535 BGB) durch schlüssiges Verhalten geschlossen haben, kommt als letzte Einwendung daher nur die Verwirkung in Betracht (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung[20] und setzt tatbestandlich voraus, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen durfte, er werde das Recht auch nicht mehr ausüben (sog. Umstandsmoment)[21]. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Vermieter ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Mieter schlussfolgern konnte, dass eine Vollstreckung aus dem Titel nicht mehr droht. Die bloße passive Entgegennahme der Mietzinszahlungen dürfte im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht ausreichen. Die Klage des M wäre daher unbegründet.

§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › III. Begründetheit › 2. Präklusion

Zwangsvollstreckungsrecht

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