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4. Rechtsschutzbedürfnis

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Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn die Zwangsvollstreckung droht und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung droht bereits, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt. Beendet ist die Zwangsvollstreckung erst, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt wurde.

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Die bloße Freigabe des gepfändeten Gegenstands oder der Verzicht auf die Zwangsvollstreckung lässt das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht entfallen (anders bei § 771 ZPO, Rn. 542).

Problematisch kann das Rechtsschutzbedürfnis sein, wenn sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich wehrt.

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Beispiel 18 (Rechtsschutzbedürfnis bei Vergleich):

A hat mit B einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Nun merkt er, dass B ihn getäuscht hat. Er will den Vergleich anfechten. B streitet die Täuschung ab und will aus dem Vergleich weiter vollstrecken.

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In Beispiel 18 verneint die herrschende Ansicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 767 ZPO[16]. Nach der Rechtsprechung kann der Vollstreckungsschuldner sich nur dann auf § 767 ZPO berufen, wenn er Einwendungen geltend macht, die eine nachträgliche Unwirksamkeit des Vergleichs oder der darin vereinbarten Forderung bedeuten. Der Vollstreckungsschuldner kann also z.B. dann die Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn er die Summe, die im Vergleich bestimmt wurde, danach bezahlt hat. Er kann dies auch tun, wenn ihm die Herausgabe der Leistung, die vereinbart wurde, nicht mehr möglich ist. Beruft er sich hingegen auf die anfängliche Unwirksamkeit oder auf formelle Mängel des Vergleichs (so wie im Beispiel) muss das alte Verfahren fortgesetzt werden[17]. Denn dann ist der Vergleich nicht mehr in der Welt, also ist das Verfahren gar nicht abgeschlossen. Die ursprüngliche Klage lebt gleichsam wieder auf und der Ausgangsrechtsstreit wird fortgesetzt.

Hinweis:

Wenn der Vergleich unwirksam ist und der Gläubiger trotzdem daraus vollstreckt, dann ist die richtige Klage die Titelgegenklage analog § 767 ZPO[18] (dazu Rn. 286).

In der Klausur kann man die Problematik des Rechtsschutzes gegen einen Vergleich insgesamt auch gut bereits bei der Statthaftigkeit abhandeln.

§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › III. Begründetheit

Zwangsvollstreckungsrecht

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