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I. Zielrichtung

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Die Klage nach § 767 ZPO ist nur statthaft, wenn der Kläger Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (Rn. 215 ff). Er trägt also nicht die Fehlerhaftigkeit des Titels selbst vor. Für Letzteres finden sich im Gesetz regelmäßig nur die §§ 732, 768 ZPO als statthafte Rechtsbehelfe. Diese passen aber längst nicht immer. § 768 ZPO greift ohnehin nur, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung einer qualifizierten Klausel fehlt (Rn. 157). Und die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist ihrer Stellung und eigentlichen Aufgabe entsprechend immer deutlicher als rein formaler Rechtsbehelf aufgefasst worden. Die Erinnerung greift ein, wenn der Titel offenkundig nichtig ist, so dass der Urkundsbeamte es bei der Erteilung der Klausel hätte erkennen müssen. Aber sie greift nicht, wenn die Nichtigkeit des Titels versteckt war oder gar auf komplizierten materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen beruht (Rn. 171 ff).

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Daher besteht eine Regelungslücke, die der BGH in ständiger Rechtsprechung füllt, indem er § 767 ZPO analog anwendet, wenn es um Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels an sich geht[1]. Man spricht von einer „Klage sui generis“, einer „prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 I ZPO“ oder, klar und treffend, von einer Titelgegenklage[2]. Es ist inzwischen ganz herrschende Ansicht, dass § 767 ZPO analog angewendet werden kann, wenn der Titel nichtig ist[3]. Darin kann man einen Erst-recht-Schluss sehen: Wenn der Schuldner schon bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die im Titel enthaltene Forderung die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen kann, muss er dies erst recht tun dürfen, wenn der ganze Titel nichtig ist.

Die in § 767 II und III ZPO enthaltenen Vorschriften zur Präklusion finden bei der Titelgegenklage keine Anwendung. Der Grund dafür liegt darin, dass es hier keine schützenswerte rechtskräftige Entscheidung gibt[4].

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Auch die Titelgegenklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Im stattgebenden Urteil wird die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Titels für unzulässig erklärt.

BGH NJW 1994, 460:

„Ist ein Zahlungstitel nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil nicht erkennbar ist, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat, kann der Schuldner mit einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 I ZPO beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird.“

Klausurhinweis:

Die Vollstreckungsabwehrklage und die Titelgegenklage sollten nie in einer Prüfung „vermischt“ werden. Man prüft zuerst die Vollstreckungsabwehrklage an, die aber schon in der Statthaftigkeit scheitert, und prüft dann separat die Titelgegenklage.

§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO) › II. Hauptanwendungsfall: Die notarielle Unterwerfungserklärung

Zwangsvollstreckungsrecht

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