Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 97
V. Übersicht: Klauselrechtsbehelfe
Оглавление186
I. | Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: Der Gläubiger braucht eine qualifizierte Klausel nach den §§ 726 ff ZPO, kann aber die erforderlichen Nachweise nicht durch öffentliche Urkunde erbringen. b) Zuständigkeit: Zuständig ist – nach § 731 ZPO bei Urteilen und Vergleichen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges und zwar örtlich und sachlich – bei Vollstreckungsbescheiden § 796 III ZPO; bei notariellen Urkunden § 797 V ZPO: Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; sachlich gelten §§ 23, 71 GVG. c) Rechtsschutzbedürfnis: Feststellungsinteresse, wenn der Urkundennachweis nicht geführt werden kann, so dass Rechtspfleger/Notar die Klausel nicht erteilen darf. 2. Typische Begründetheitsfragen Denkbar sind insbesondere materiell-rechtliche Fragen zur Rechtsnachfolge: Ist der Antragssteller wirklich Rechtsnachfolger geworden (Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Gesamtschuld, Abtretung)? |
II. | Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: Nur statthaft, wenn sich der Schuldner mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel wehrt. b) Zuständigkeit: §§ 768, 767 I ZPO (ansonsten wie Klauselerteilungsklage) c) Rechtsschutzbedürfnis: Liegt vor ab Klauselerteilung bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung. 2. Typische Begründetheitsprobleme Beweislast beachten: Nach h.A. dreht die Beweislast sich nicht um, der Gläubiger (jetzt Beklagter) muss die Voraussetzungen der Klauselerteilung beweisen. Dabei hilft ihm aber in der Regel die öffentliche Urkunde, die er für die Erteilung vorgelegt hatte. |
III. | Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) 1. Wichtigste Punkte der Zulässigkeit a) Statthaftigkeit: gegen Erteilung einer einfachen oder qualifizierten Klausel, aber nur bei formellen Fehlern bei der Erteilung (h.A.) b) Zuständigkeit: Prozessgericht, von dessen Geschäftsstelle oder Rechtspfleger die Klausel erteilt worden ist (§§ 802, 732 I ZPO). Bei notariellen Urkunden nach § 797 III ZPO das AG, in dessen Bezirk der Notar seinen allgemeinen Sitz hat. c) Rechtsschutzbedürfnis: Das Rechtsschutzbedürfnis liegt ab Klauselerteilung bis zur vollständigen Beendigung der Vollstreckung vor. 2. Typische Begründetheitsprobleme – Zuständigkeit von Urkundsbeamten oder Rechtspfleger (dahinter steht die Abgrenzung zwischen qualifizierter und einfacher Klausel) – Offenkundigkeit des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung. Materiell-rechtliche Probleme können nur mit der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) oder mit der Titelgegenklage (analog § 767 ZPO) geltend gemacht werden. – Klauselerinnerung kann auf Fehlen der Nachweise für die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach §§ 726, 727 ff ZPO gestützt werden (dann parallel zu § 768 ZPO), aber nicht auf das Fehlen der materiellen Voraussetzungen selbst. |