Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 66
V. Übersicht: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
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I. | Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen – Vorliegen der allgemeinen prozessualen Verfahrensvoraussetzungen (Antrag, Prozessfähigkeit, Zuständigkeit usw.) – wichtigstes Problem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung Nach h.M. ist es nicht zulässig, das Zwangsvollstreckungsverfahren in Prozessstandschaft (also im eigenen Namen für eine dritte Person) durchzuführen („isolierte Vollstreckungsstandschaft“), wenn nicht auch schon das Erkenntnisverfahren in Prozessstandschaft durchgeführt wurde. |
II. | Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Titel: Öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf a) Titelarten – Endurteile iSd. § 704 ZPO, die entweder rechtskräftig (§ 705 ZPO) oder vorläufig vollstreckbar (§§ 708 ff ZPO) sind – sonstige Titel nach § 794 ZPO, u.a. Prozessvergleich, notarielle Unterwerfungserklärung b) Anforderungen an den Titel – vollstreckungsfähiger Inhalt (Bestimmtheitsgrundsatz!) – Sonderaspekt: Die Außen-GbR ist teilrechtsfähig und damit parteifähig, gegen sie kann auch vollstreckt werden, § 736 ZPO. c) Sonderfall: Vollstreckung gegen nicht im Titel genannte Dritte – insbesondere bei Wohnungsräumungen: Eigener Titel ist erforderlich bei Ehegatten, nach BGH auch bei Lebensgefährten sowie Untermietern; nicht bei Kindern. Aspekt: eigenständiger Besitz des Dritten 2. Klausel: amtlicher Vermerk auf einer als vollstreckbar ausgefertigten und beglaubigten Abschrift des Titels (§ 725 ZPO); Ausnahme vom Klauselerfordernis: insbesondere bei Vollstreckungsbescheid (§ 796 I ZPO) a) einfache Klausel (§ 724 ZPO) – Zuständigkeit: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 725 ZPO) bzw. Notar (§ 797 II ZPO) – bei Vollstreckung ohne Bedingungen oder mit sehr einfacher Bedingung (Bsp.: Eintritt Kalendertag, § 751 I ZPO; Erbringung der Sicherheitsleistung, § 726 ZPO) b) qualifizierte Klausel (§§ 726–729 ZPO) – Zuständigkeit: Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG; Ausnahme § 795b ZPO), Notar (§ 797 II ZPO) – titelergänzende Klausel (§ 726 I ZPO): Erforderlich, wenn die Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Tatsache abhängt, für die der Gläubiger die Beweislast trägt – titelumschreibende Klausel (§§ 727–729 ZPO): Erforderlich insbesondere bei Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO) 3. Zustellung: vor oder zugleich mit der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Urteil sowie ggf. die qualifizierte Klausel zuzustellen, § 750 I, II ZPO |
III. | Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen – unmittelbar vom Vollstreckungsorgan zu prüfende Bedingungen (z.B. Eintritt eines bestimmten Kalendertags/Angebot der Gegenleistung bei Verurteilung nur „Zug um Zug“, §§ 751, 756 ZPO) |