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1. Interessenlage von Gläubiger und Schuldner

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Im vorstehenden Kapitel wurde dargestellt, dass ohne vollstreckbare Ausfertigung des Titels (Klausel) keine Vollstreckung beginnen kann. Die Klausel ist, wie gezeigt, (soweit nicht aus einer einstweiligen Verfügung, dazu Rn. 724 ff, oder aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt wird) eine unverzichtbare Voraussetzung der Vollstreckung. Das Vollstreckungsorgan wird ohne eine Klausel nicht tätig. Daher hat der Gläubiger ein großes Interesse daran, die Klausel zügig zu erhalten. Wenn das zuständige Klauselerteilungsorgan die Erteilung der Klausel ablehnt, muss dem Gläubiger daher eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Ablehnung gewährt werden.

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Der Schuldner hingegen hat ein Interesse daran, dass die Klausel gar nicht erst erteilt wird, wenn irgendwelche Gründe die Vollstreckung ausschließen. Falls z.B. der Schuldner inzwischen bezahlt hat, sollte eine Klausel schon gar nicht ausgestellt werden. Wird sie erteilt, muss sie korrekt sein. So darf auf jeden Fall nur der wahre Gläubiger die Klausel erhalten, und sie muss dem Titel genau entsprechen. Es kann für den Schuldner wichtig sein, außer materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Klausel auch formelle Einwendungen, die das Erteilungsverfahren betreffen, im Wege eines Rechtsbehelfs geltend zu machen.

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Die Interessen von Schuldner und Gläubiger spiegeln sich zum Teil in den speziellen Klauselrechtsbehelfen der §§ 731, 732, 768 ZPO wider. Diese sind unten (Rn. 139 ff) näher erläutert. Sie helfen den Beteiligten aber nicht in allen Fällen. Um die Lücken zu schließen, wird auch die allgemeine Beschwerde nach § 567 ZPO benötigt. Sie ist im Klauselverfahren insbesondere dann der passende Rechtsbehelf, wenn der Rechtspfleger die Klausel nicht erteilt, obwohl alle Nachweise vorliegen (dazu auch Rn. 137).

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Es wurde bereits eindringlich darauf hingewiesen, dass die wichtigste Kunst in der vollstreckungsrechtlichen Klausur darin besteht, den richtigen Rechtsbehelf zu erkennen. Die Rechtsbehelfe im Bereich der Klauselerteilung bereiten dabei gewisse Schwierigkeiten. Während einige (§ 768 ZPO) sehr deutlich abgrenzbar sind, treten bei anderen unübersichtliche Abgrenzungsprobleme auf. Wichtig ist es vor allem, die Abgrenzung von § 732 ZPO (Rn. 172 ff) und der so genannten Titelgegenklage analog § 767 ZPO zu beherrschen (Rn. 283 ff).

§ 4 Klauselrechtsbehelfe › I. Überblick und Lernhinweise › 2. Die sofortige Beschwerde im Klauselverfahren

Zwangsvollstreckungsrecht

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