Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 84
b) Zuständigkeit
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Ausschließlich zuständig ist wiederum das Prozessgericht erster Instanz (§§ 768, 802 ZPO). Bei notariellen und gerichtlichen Urkunden sowie bei Vollstreckungsurkunden sind die Vorschriften der §§ 796 III, 797 V ZPO zu beachten.