Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 81
1. Zielrichtung
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Die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO stellt das prozessuale Gegenstück zur Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO dar[10]. Ist eine qualifizierte Klausel nach den in § 768 ZPO genannten Vorschriften erteilt worden, kann der Vollstreckungsschuldner den Eintritt der materiellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung bestreiten und gegen die Klausel mit der Klage nach § 768 ZPO vorgehen.
Aufbau: Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)
I. | Zulässigkeit 1. Zuständigkeit: Prozessgericht der ersten Instanz – § 768 iVm. § 767 I ZPO 2. Statthaftigkeit: der Kläger muss behaupten, dass die Bedingung nach § 726 ZPO oder die Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO nicht eingetreten ist. 3. Antrag und Form nach den allgemeinen Vorschriften über die Klageerhebung, insbesondere § 253 ZPO 4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis |
II. | Begründetheit Fehlen der Voraussetzungen der §§ 726, 727 ff ZPO |
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Im Gegensatz zur Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO ist die Klauselgegenklage eine prozessuale Gestaltungsklage[11]. Das Gericht stellt nicht deklaratorisch fest, dass die Klausel nicht erteilt werden durfte, sondern erklärt die Zwangsvollstreckung aus der Klausel rechtsgestaltend für unzulässig. Dementsprechend lautet der Antrag bzw. die Urteilsformel: „Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus der (hinreichende Beschreibung mit Datum) vollstreckbaren Ausfertigung wird für unzulässig erklärt.“
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§ 768 ZPO ist auch auf die Titel nach § 794 ZPO anwendbar (vgl. § 795 ZPO). Außerdem wird § 768 ZPO dann analog angewendet, wenn sich der „richtige“ Gläubiger dagegen wehren will, dass einem anderen Gläubiger eine Klausel erteilt wurde[12].
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › III. Das Gegenstück: Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel – Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) › 2. Zulässigkeit