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II. Einordnung aus ökonomischer Perspektive
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Das Unternehmen aus einer ökonomischen Perspektive tatsächlich erfassen zu wollen und dieses Konzept zur Grundlage weiterer Überlegungen zu machen, würde den vorliegenden Rahmen sprengen. Und dennoch: die Konstruktion des Begriffs Unternehmenskriminalität scheint auf eine „ökonomische Sachanalyse“ angewiesen, geht es doch letztlich um die Erfassung des ökonomischen Akteurs schlechthin.[1] Die Ökonomie scheint hier geeignet zu sein, zur Brückenbildung zwischen Sein und Sollen beizutragen, weil sie erfahrungswissenschaftliche Aussagen trifft, aber auch Handlungsalternativen aufweist und damit Hinweise darauf gibt, was von einem potenziellen Normadressaten bzw. strafrechtlichen Akteur erwartet werden kann.[2] Sowohl die „Objektbeschreibung“ als auch ein Einblick in die (institutions-) ökonomischen Voraussetzungen und Gesetzmäßigkeiten, die den Kontext des Unternehmens bilden, scheinen also notwendige Voraussetzung für spätere strafrechtliche Schlüsse zu sein. Da es die ökonomische Theorie der Unternehmung nicht gibt, sondern vielmehr eine Vielzahl miteinander konkurrierender Modelle, die auf divergierenden methodologischen Vorentscheidungen beruhen,[3] wird im Folgenden also kurz auf diese unterschiedlichen Sichtweisen eingegangen, bevor in einem nächsten Schritt auf die Dynamik zwischen Unternehmen und Wirtschaft eingegangen wird, die wiederum Rückkoppelungseffekte innerhalb des Unternehmens zur Folge hat.