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I. Vorliegen einer Sachentscheidung

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Nur Sachentscheidungen verbrauchen die Strafklage.[4] Sachentscheidungen sind beispielsweise schuld- oder freisprechende Strafurteile und Strafbefehle (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Keine Sachentscheidung ist die Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO, der Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO oder – wie es in Examensklausuren bereits abgeprüft wurde – ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG (siehe dazu Rn. 30). Liegt der Klausurakte eine Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO bei, kann diese Entscheidung folglich von vornherein keinen Strafklageverbrauch erzeugen. Auf die bisweilen schwierige Umgrenzung der prozessualen Tat kommt es in diesem Fall nicht mehr an.

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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