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2. Nach Verurteilung durch Strafbefehl

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Ist der Beschuldigte in einem anderen Strafverfahren durch rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt (§ 410 Abs. 3 StPO) worden, kann dieselbe prozessuale Tat nur noch unter den Voraussetzungen des § 373a StPO verfolgt werden.[11] Bekanntlich kann ein Strafbefehl ausschließlich bei Vergehen erlassen werden, vgl. § 407 Abs. 1 S. 1 StPO. Konsequenterweise eröffnet § 373a StPO die Möglichkeit, die Tat

(1.) wegen eines Verbrechens weiter zu verfolgen, sofern

(2.) neue Beweismittel oder Tatsachen beigebracht worden sind.

Aber beachten Sie: § 373a StPO bildet keinen Fall der Rechtskraftbeschränkung, sondern der Rechtskraftdurchbrechung. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Beschuldigten aus der Akte des abgeschlossenen Verfahrens heraus betreiben wird. Die Tat wird nach erfolgreicher Zulässigkeitsprüfung (sog. Additionsverfahren) in zumeist neuer Hauptverhandlung (sog. Probationsverfahren) unter dem alten Aktenzeichen weiterverfolgt werden. In der Klausursituation dürfte Ihnen indes ein neues Verfahren in neuer Akte (neues Js-Aktenzeichen!) vorliegen. In diesem Verfahren dürfen Sie das Delikt folglich nicht (erneut) anklagen, sondern müssen die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 373a Abs. 2 i.V.m. §§ 359 ff. StPO) – je nach Bundesland: im B-Gutachten – prüfen.

Beispiel:

Der Beschuldigte hat sich wegen eines Straßenverkehrsdelikts am 25.07.2020 hinreichend verdächtig gemacht. Zugleich ergeben die Ermittlungen aus der Akte, dass er sich am 23.12.2019 wegen Raubes hinreichend verdächtig gemacht hat. Hinsichtlich dieser Tat wurde der Beschuldigte bereits wegen Diebstahls im Wege eines rechtskräftigen Strafbefehls (Az. 21 Js 532/19) verurteilt.

In der Klausur klagen Sie das Straßenverkehrsdelikt an. Hinsichtlich des Raubverdachts prüfen Sie die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der in der anderen Verfahrensakte (Az. 21 Js 532/19) zu stellen wäre. Im Bearbeitervermerk findet sich zur Prüfungserleichterung häufig der Hinweis, dass der Prüfling im Fall eines „weiteren Antrags an ein Gericht, der nicht den Abschluss dieses Verfahrens betrifft“, den Antrag lediglich zu benennen, nicht aber zu formulieren braucht (nochmal: im B-Gutachten!):

In dem abgeschlossenen Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 21 Js 532/19 ist ein Antrag auf Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschuldigten zu stellen. Es liegen – wie dargelegt – die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 373a Abs. 1, 2 StPO i.V.m. §§ 359 ff. StPO vor.

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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