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3. Nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens

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Wurde der Erlass des Strafbefehls durch Beschluss abgelehnt (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO) oder hat das Gericht nach Anklageerhebung das Hauptverfahren durch Beschluss nicht eröffnet (sog. Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO), und ergibt sich aus der Klausurakte, dass die Staatsanwaltschaft es versäumt hat, innerhalb einer Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) nach Zustellung dagegen sofortige Beschwerde einzulegen (§ 408 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO), gilt: Nach Ablauf der einwöchigen Beschwerdefrist erwächst der Ablehnungs- bzw. Nichteröffnungsbeschluss in formelle und teilweise materielle Rechtskraft. Als Staatsanwalt können Sie die vom abgelehnten Strafbefehl erfasste prozessuale Tat nur noch auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel („sachliche Nova“) verfolgen, siehe § 211 StPO. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine neue Anklage zu erheben.[12]

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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