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II. Die prozessuale Tat

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Weiter ist zu fragen, ob das zu verfolgende Delikt von der bereits rechtskräftig entschiedenen prozessualen Tat umfasst ist. Unter Tat ist die prozessuale Tat gem. §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO zu verstehen. Anders als die Tat im materiellen Sinn, womit eine „Handlung“ i.S.d. §§ 52, 53 StGB gemeint ist, ist die Tat im prozessualen Sinn ein geschichtliches Vorkommnis, das das gesamte Verhalten des Täters umfasst, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang bildet.[5]

Zur Frage, wann ein Geschehen als „einheitlich“ bezeichnet werden kann, betont der BGH, dass zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters eine innere Verknüpfung dergestalt bestehen müsse, „dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.“[6] Maßgeblich sind Kriterien wie die Identität des Geschehens (Tatort, Tatzeit, Tatobjekt, Zielrichtung des Täterverhaltens, Taterfolg) sowie die Identität der Personen.[7]

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Obwohl die Tat im materiellen Sinn von der prozessualen Tat streng zu unterscheiden ist, können die folgenden Grundsätze aufgestellt werden:

Eine Handlung gem. § 52 StGB bildet in der Regel auch eine Tat im prozessualen Sinn.
Umgekehrt folgen aus mehreren Handlungen gem. § 53 StGB in der Regel auch mehrere Taten im prozessualen Sinn.

Eine prozessuale Tat ist bei mehreren Handlungen gem. § 53 StGB nach BGH hingegen anzunehmen,

„wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.“[8]

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Obwohl materiell-rechtlich Tatmehrheit vorliegt, kann in Anwendung der Rechtsprechung des BGH folglich von nur einer prozessualen Tat auszugehen sein.

Beispiele:

(1) Der Beschuldigte hat während der Trunkenheitsfahrt (fahrlässig, § 316 Abs. 2 StGB) einen Unfall verursacht und beschließt, den Unfallort zu verlassen (§ 142 StGB und erneut – nun vorsätzlich – § 316 Abs. 1 StGB). Hier soll nach BGHSt 25, 72 durch den Unfall eine Zäsur erfolgt sein, sodass jede weitere Straftat hierzu tatmehrheitlich verwirklicht wird. Dennoch besteht nur eine Tat im prozessualen Sinn.

(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Beschuldigte das eigene Haus in Brand gesetzt hat, um die Versicherungssumme zu kassieren. Hier stehen die Brandstiftungsdelikte in Tatmehrheit zum späteren Betrug gegenüber und zu Lasten der Versicherung, gleichwohl handelt es sich um eine prozessuale Tat.[9]

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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