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4. Nach Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit

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In der Klausur kann auch das Ordnungswidrigkeitenrecht relevant werden. Hat beispielsweise das Amtsgericht nach Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid über eine Ordnungswidrigkeit des Betroffenen[13] entschieden (Urteil bzw. Beschluss gem. § 72 OWiG lägen der Klausurakte bei), sollte Ihnen die Regelung des § 84 OWiG bekannt sein. Gem. § 84 Abs. 2 S. 1 OWiG kann die prozessuale Tat weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat verfolgt werden. Aber Achtung: Rechtskraft wird – wie bereits erläutert – nur erzeugt, wenn das Gericht in der Sache geurteilt hat (Sachurteil), sodass Einstellungsentscheidungen des Amtsgerichts z.B. wegen fehlender Prozessvoraussetzungen die Strafklage gem. § 84 Abs. 2 OWiG nicht verbrauchen (Prozessurteil).[14] So liegt es, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung unentschuldigt fehlt und das Gericht infolgedessen den Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil verwirft.

Für Nutzer des Onlinekurses: Das Thema wird im Kursfall „Sachentscheidung“ behandelt.

Die Rechtskraft des Urteils kann durch die Wiederaufnahmegründe, insbesondere bei Vorliegen eines Verbrechens (§ 85 Abs. 3 S. 2 OWiG), durchbrochen werden. Bedenken Sie, dass Sie in einem solchen Fall das Wiederaufnahmeverfahren anstrengen müssen und nicht (erneut) Anklage erheben dürfen.

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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