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A. Strafklageverbrauch

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Wurde über die Tat bereits rechtskräftig durch Sachurteil entschieden, gleichviel ob es zu einem Schuldspruch oder zu einem Freispruch kam,[1] tritt im Grundsatz Strafklageverbrauch ein: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Art. 103 Abs. 3 GG).[2] In persönlicher Hinsicht wird die Strafklage gegen denjenigen verbraucht, gegen den sich das Verfahren tatsächlich gerichtet hat. Sollte der Beschuldigte unter falschem Namen aufgetreten sein, berührt dies die Wirksamkeit beispielsweise eines Sachurteils nicht.[3]

Der hinreichende Tatverdacht könnte in der Klausur also deshalb zu verneinen sein, weil das Delikt, das Sie verfolgen wollen, bereits Gegenstand einer – etwa im Bearbeitervermerk mitgeteilten – rechtskräftigen Entscheidung war, sodass die Strafklage bezogen auf „dieselbe“ Tat verbraucht wäre.

Den Strafklageverbrauch in sachlicher Hinsicht prüfen Sie in drei Schritten:


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Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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