Читать книгу Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob - Страница 17
G. Nebenfolgen
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In Bundesländern wie NRW oder im GPA-Bereich sind am Ende des A-Gutachtens unter einem eigenständigen Gliederungspunkt „Strafe“ bzw. „Nebenfolgen“ die Voraussetzungen der Rechtsfolgen der Tat zu prüfen, auf die Sie in der Anklageschrift hinweisen müssen. Dazu gehören in erster Linie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und die Einziehung (§ 74 StGB). Damit zusammenhängende (prozessuale) Anträge wie §§ 111a und 111b ff. StPO prüfen Sie üblicherweise im B-Gutachten. In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wird demgegenüber ausdrücklich empfohlen, auch die Prüfung der §§ 69 ff. StGB (erst) im Prozessgutachten vorzunehmen.[19]