Читать книгу Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob - Страница 14
D. Prüfung des Delikts
Оглавление12
Ist die Straftat verfolgbar, sind im nächsten Schritt die Voraussetzungen der Strafvorschrift zu prüfen. Das kennen Sie aus dem 1. Staatsexamen.
13
Im Tatbestand prüfen Sie wie gewohnt die Tatbestandsmerkmale des Delikts unter Auswertung des ermittelten Sachverhalts. Liegen Tatbestandsmerkmale unproblematisch vor (z.B. das Polizeiauto ist eine „fremde bewegliche Sache“ gem. § 242 Abs. 1 StGB), sollten Sie dies im Urteilsstil feststellen. Im 2. Staatsexamen gilt es in verstärktem Maße nur die problematischen Tatbestandsmerkmale im Gutachtenstil zu prüfen. Bei der Subsumtion müssen Sie die in Betracht kommenden Beweismittel würdigen und ggf. prüfen, ob sie prozessual verwertbar sind. Hier können Schwerpunkte der Klausur liegen. Vertiefendes hierzu in Abschnitt 3.
Benannte minder schwere bzw. besonders schwere Fälle wie § 213 oder § 246 Abs. 2 StGB sowie Tatbestände mit Regelbeispielen (insb. § 243 StGB) werden –wie auch Qualifikationen und Privilegierungen – in die Deliktsprüfung integriert.[8] Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB soll teilweise im A-Gutachten (z.B. im GPA-Bereich)[9] und teilweise im B-Gutachten[10] (dort unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts) geprüft werden. Unbenannte besonders schwere oder minder schwere Fälle (z.B. § 250 Abs. 3 StGB) sollen im B-Gutachten unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts angesprochen werden.[11]
14
Auch auf den Wertungsebenen Rechtswidrigkeit und Schuld sollten Sie sich in der Regel kurzfassen. Liegen Vorsatz, Rechtswidrigkeit und/oder Schuld unproblematisch vor, ist es in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sogar angeraten, den hinreichenden Tatverdacht direkt zu bejahen, ohne sein Vorliegen formelhaft festzustellen.[12] In anderen Bundesländern mag es ratsam sein, an der bewährten Struktur festzuhalten.
15
Auf die Schuldausschließungsgründe des § 20 StGB ist nur bei ernsthaften Zweifeln einzugehen. Während die Schuldfähigkeit bei Heranwachsenden und Erwachsenen bekanntlich kraft Gesetzes vermutet wird, dürfen Sie bei Jugendlichen nicht vergessen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gem. §§ 1, 3 JGG gesondert zu prüfen und ggf. positiv festzustellen.
Formulierungsbeispiel:
„Der Beschuldigte ist 15 Jahre alt und damit Jugendlicher gem. § 1 Abs. 2 JGG. Da ihm bewusst gewesen sein dürfte, dass er etwas Verbotenes tat und er die Widerstandsfähigkeit gegen den Anreiz der Tat hätte aufbringen können, besitzt er die gem. § 3 Satz 1 JGG erforderliche sittliche und geistige Reife und ist strafrechtlich verantwortlich.“