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F. Konkurrenzen

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Die Lehre von den Konkurrenzen erfordert die Beschäftigung mit dem materiellen Tatbegriff, also mit „Handlungen“ i.S.d. §§ 52, 53 StGB. Bitte beachten Sie:

Fragen der sog. Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) sprechen Sie sinnvollerweise nach jeder Deliktsprüfung an.
Fragen betreffend Tateinheit bzw. -mehrheit gem. §§ 52, 53 StGB sollten Sie hingegen in der Regel erst am Ende des Gutachtens, ausnahmsweise am Ende eines jeden Handlungsabschnitts behandeln.[18]

Übersicht: Prüfung des hinreichenden Tatverdachts


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Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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