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Anmerkungen

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[1]

Weitner/Schuster, JA 2014, 612, 617.

[2]

Weitner/Schuster, JA 2014, 612, 616; im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen („WE“) des Anklageentwurfs erfolgt die Darstellung der Tatbestände ausnahmsweise nur dann, wenn die Rechtslage kompliziert ist, etwa bei Änderung der Rechtsprechung, widerstreitender obergerichtlicher Rechtsprechung oder in Fällen juristischen Neulands.

[3]

Sollte das „WE“ erlassen sein, erfolgt die Beweiswürdigung im Hilfsgutachten, vgl. Weitner/Schuster, JA 2014, 59, 61.

[4]

Vgl. z.B. Hinweise des LJPA Celle, Nds. Vorbereitungsdienst, S. 96; ebenso Sachsen-Anhalt, S. 9.

[5]

Siehe auch Hagemeyer/Heller, JA 2017, 535, 540.

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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