Читать книгу Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob - Страница 12
B. Der Obersatz
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Die Formulierung des Obersatzes weist Unterschiede zum 1. Staatsexamen auf. Zum einen ist der Prüfungsgegenstand nie die Strafbarkeit einer Handlung (nicht: „A könnte sich wegen (…) strafbar gemacht haben, indem (…)“), sondern stets nur der hinreichende Tatverdacht. Fehler an dieser Stelle wiegen schwer, weil Ihnen fehlendes Systemverständnis vorgeworfen werden könnte.
Zum anderen wird in manchen Bundesländern wie in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verlangt, dass Sie das Beweismittel nennen, das Sie zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts veranlasst.[6]
Formulierungsbeispiel:
„Die Aussage des Zeugen Bähre, der Beschuldigte A habe ihn geschlagen, gibt Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts gem. § 223 Abs. 1 StGB.“
In Bundesländern wie NRW und im Bereich des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig- Holstein (GPA) ist es hingegen üblich, dass Sie die zu prüfende tatsächliche Handlung benennen.
Formulierungsbeispiel:
„A könnte sich gem. § 223 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht haben, indem/wenn[7] er M schlug.“
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Wenn Sie die Tathandlung näher beschreiben, benutzen Sie – wie auch bei der Bezeichnung der Abschnitte im A-Gutachten – nie Rechtsbegriffe; diese gilt es erst noch zu prüfen.
Falsch: „Die Aussage des Zeugen B, der Beschuldigte A habe ihm das Handy weggenommen, gibt Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts gem. § 242 Abs. 1 StGB.“
Richtig: „Die Aussage des Zeugen B, der Beschuldigte A habe Bs Handy in die eigene Jackentasche gesteckt, gibt Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts gem. § 242 Abs. 1 StGB.“
Nach dem Obersatz sollten Sie den hinreichenden Tatverdacht einmalig in der Klausur definieren.