Читать книгу Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob - Страница 10
Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
A. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO
C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen
E. Das besondere öffentliche Interesse
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Der Prüfungsgegenstand im A-Gutachten ist der hinreichende Tatverdacht. Er liegt vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung wegen einer Straftat verurteilt wird.[1] Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Erhebung der Anklage, § 170 Abs. 1 i.V.m. § 203 StPO und auch für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, §§ 407 Abs. 1 S. 1, 408 Abs. 2 S. 1 StPO. Bevor der Beschuldigte aber angeklagt werden darf, muss ihm zuvor rechtliches Gehör gewährt werden, § 163a Abs. 1 S. 1 StPO. Ist das geschehen, wird der hinreichende Tatverdacht nur aus drei Gründen zu verneinen sein:
• | die Straftat ist nicht verfolgbar |
• | die Handlung ist nicht strafbar |
• | die Straftat ist nicht nachweisbar |
Alle genannten Gesichtspunkte müssen sich zwingend in der Prüfungsabfolge des hinreichenden Tatverdachts widerspiegeln.
Zum weiteren Aufbau des Lehrbuchs: Im ersten Abschnitt werden die einzelnen Prüfungspunkte des hinreichenden Tatverdachts im Zusammenhang dargestellt. Im zweiten und dritten Abschnitt vertiefen wir gesondert die Strafverfolgungshindernisse sowie die – besonders klausurrelevante – Beweiswürdigung inklusive der wichtigen Beweisverwertungsverbote.