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Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

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Inhaltsverzeichnis

A. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO

B. Der Obersatz

C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen

D. Prüfung des Delikts

E. Das besondere öffentliche Interesse

F. Konkurrenzen

G. Nebenfolgen

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Der Prüfungsgegenstand im A-Gutachten ist der hinreichende Tatverdacht. Er liegt vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung wegen einer Straftat verurteilt wird.[1] Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Erhebung der Anklage, § 170 Abs. 1 i.V.m. § 203 StPO und auch für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, §§ 407 Abs. 1 S. 1, 408 Abs. 2 S. 1 StPO. Bevor der Beschuldigte aber angeklagt werden darf, muss ihm zuvor rechtliches Gehör gewährt werden, § 163a Abs. 1 S. 1 StPO. Ist das geschehen, wird der hinreichende Tatverdacht nur aus drei Gründen zu verneinen sein:

die Straftat ist nicht verfolgbar
die Handlung ist nicht strafbar
die Straftat ist nicht nachweisbar

Alle genannten Gesichtspunkte müssen sich zwingend in der Prüfungsabfolge des hinreichenden Tatverdachts widerspiegeln.

Zum weiteren Aufbau des Lehrbuchs: Im ersten Abschnitt werden die einzelnen Prüfungspunkte des hinreichenden Tatverdachts im Zusammenhang dargestellt. Im zweiten und dritten Abschnitt vertiefen wir gesondert die Strafverfolgungshindernisse sowie die – besonders klausurrelevante – Beweiswürdigung inklusive der wichtigen Beweisverwertungsverbote.

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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