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C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen

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Bevor Sie in die Deliktsprüfung einsteigen, denken Sie zunächst an das Vorliegen etwaiger Strafverfolgungshindernisse bzw. -voraussetzungen, die Sie nur ansprechen, sofern hierzu Anlass besteht.

Es gibt personenbezogene (z.B. Strafunmündigkeit, § 19 StGB) und sachbezogene (z.B. anderweitige Rechtshängigkeit) Strafverfolgungshindernisse bzw. -voraussetzungen. Typischerweise sind aber lediglich drei von ihnen in der Klausur relevant:

der Strafklageverbrauch
kein (wirksamer) Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten
die Verjährung

Liegt ein Strafverfolgungshindernis vor bzw. fehlt eine Strafverfolgungsvoraussetzung, ist der hinreichende Tatverdacht aus Rechtsgründen zu verneinen. Jede weitere Prüfung der Strafvorschrift verbietet sich sodann in der Klausur. Vertiefendes hierzu in Abschnitt 2.

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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