Читать книгу Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen - Christian Jakob - Страница 13
C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen
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Bevor Sie in die Deliktsprüfung einsteigen, denken Sie zunächst an das Vorliegen etwaiger Strafverfolgungshindernisse bzw. -voraussetzungen, die Sie nur ansprechen, sofern hierzu Anlass besteht.
Es gibt personenbezogene (z.B. Strafunmündigkeit, § 19 StGB) und sachbezogene (z.B. anderweitige Rechtshängigkeit) Strafverfolgungshindernisse bzw. -voraussetzungen. Typischerweise sind aber lediglich drei von ihnen in der Klausur relevant:
• | der Strafklageverbrauch |
• | kein (wirksamer) Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten |
• | die Verjährung |
Liegt ein Strafverfolgungshindernis vor bzw. fehlt eine Strafverfolgungsvoraussetzung, ist der hinreichende Tatverdacht aus Rechtsgründen zu verneinen. Jede weitere Prüfung der Strafvorschrift verbietet sich sodann in der Klausur. Vertiefendes hierzu in Abschnitt 2.