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Einleitung Die Staatsanwaltsklausur

Einleitung Die Staatsanwaltsklausur

Inhaltsverzeichnis

A. Süddeutscher Klausurtyp

B. Nord- und mitteldeutscher Klausurtyp

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In der staatsanwaltlichen Klausur soll der Referendar zeigen, dass er einen strafrechtlichen Sachverhalt in nur knapp bemessener Zeit im Wege zutreffender Schwerpunktbildung in praxisgerechter Weise bearbeiten kann. Mit anderen Worten: Sie sollen in die Rolle eines effizient und korrekt arbeitenden Staatsanwalts schlüpfen.

A. Süddeutscher Klausurtyp

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In den süddeutschen Bundesländern wie in Bayern oder Baden-Württemberg gehört die Staatsanwaltsklausur neben der Revisionsklausur zu den häufigsten strafrechtlichen Klausurtypen im 2. Staatsexamen. Dort wird häufig der Entwurf der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft einschließlich der Anfertigung eines sog. Hilfsgutachtens (bzw. von Hilfserwägungen)[1] verlangt sein.

Die Frage, an welcher Stelle Sachfragen zu erörtern sind, bereitet den Referendaren erfahrungsgemäß Probleme. Gut vertretbar dürfte dieser Aufbau sein:

Die Subsumtion der Tatbestände, die die Vorwürfe in der Anklageschrift begründen, ist üblicherweise (erst) im Hilfsgutachten darzustellen.[2] Die Darstellung der Delikte, bezüglich derer kein hinreichender Tatverdacht besteht, erfolgt im Vermerk der anzufertigenden Abschlussverfügung oder – sofern diese erlassen ist – ebenfalls im Hilfsgutachten.

Struktur der Klausurlösung:

I. Entwurf der Abschlussverfügung mit Teileinstellung Im „Vermerk“: Darstellung der Delikte bzgl. derer kein hinreichender Tatverdacht besteht
II. Entwurf der Anklageschrift Im „WE“: Darstellung der Beweislage (insbesondere Beweisverwertungsverbote)[3]
III. Hilfsgutachten Darstellung der Delikte, bzgl. derer der hinreichende Tatverdacht besteht

B. Nord- und mitteldeutscher Klausurtyp

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In den nord- und mitteldeutschen Bundesländern ist in einem Gutachten (sog. A- und B-Gutachten) bezüglich aller aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu beziehen, bevor der praktische Teil gefertigt wird. Im Einzelnen:

Im ersten Schritt ist das sog. A-Gutachten anzufertigen, in dem der ermittelte Sachverhalt materiell-rechtlich geprüft werden soll. Dies dürfte Ihnen im Ausgangspunkt keine Schwierigkeiten bereiten, da Sie auf Ihre strafrechtlichen Kenntnisse aus dem 1. Staatsexamen zurückgreifen können. Neu ist, dass die Tatsachengrundlage beweisrechtlich gewürdigt werden muss. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel sind in diesem Zusammenhang insbesondere Beweisverwertungsfragen zu problematisieren. Auch können die Strafverfolgungshindernisse in der Klausur nunmehr eine bedeutende Rolle spielen.

Im zweiten Schritt sind im sog. B-Gutachten prozessrechtliche Überlegungen anzustellen. Am Ende der Klausur sind die Ergebnisse in einen praktischen Teil zu kleiden, der in der Regel in dem Verfassen einer Anklageschrift besteht. In einigen Bundesländern ist überdies die Abschlussverfügung zu fertigen.

Das A-Gutachten ist „der bedeutsamste Teil der Klausur“[4]; gemäß den Empfehlungen in den staatlichen Musterlösungen soll die Prüfungsleistung im A-Gutachten zwischen 55 % bis teilweise sogar 80 % in die Klausurnote einfließen.[5] Das B-Gutachten und der praktische Teil dürften hingegen im Regelfall gleichgewichtig sein. Zuletzt galt häufig die – wohlgemerkt: unverbindliche – Empfehlung der Justizprüfungsämter, dass bei der Gesamtbeurteilung der Klausur das A-Gutachten zu 70 %, das B-Gutachten zu 10 % – 15 % und der Praktische Teil zu 15 % – 20 % zu gewichten seien. Nach unserer Erfahrung sind diese Bewertungsmaßstäbe indes zu ergänzen: Sie sind gut beraten stets einen praktischen Teil abzugeben. Ohnedies kann eine Klausur nur dann gelingen, wenn Sie im A-Gutachten die erforderlichen Schwerpunkte gesetzt und einen praxistauglichen praktischen Teil abgegeben haben. Die im B-Gutachten abzuarbeitenden Aspekte sowie das Verfassen der Anklageschrift (insb. Formulierung des abstrakten und konkreten Anklagesatzes) sollten Sie im Schlaf beherrschen. Mit der Klausuraufgabe wird nicht zuletzt geprüft, ob Sie einen umfangreichen Sachverhalt unter großem Zeitdruck bewältigen können. Nur Mut, Sie können das lernen!

Dem Buch liegt die Struktur des nord- und mitteldeutschen Klausurtyps zugrunde. Soweit der Inhalt nicht sinngemäß auf den süddeutschen Klausurtyp übertragbar ist, wird auf die Unterschiede und Besonderheiten der dortigen Klausuranforderungen gesondert hingewiesen.

Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen

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