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Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB (–) Ausformulierte Lösung Tatkomplex 1: „KO-Tropfen“Strafbarkeit von J nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB

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J könnte sich durch das Füllen der „KO-Tropfen“ in das Glas der O wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB strafbar gemacht haben.

Klausurhinweis: Bei § 224 StGB handelt es sich um eine Qualifikation, die direkt mit dem Grundtatbestand des § 223 StGB zusammen geprüft werden kann.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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