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d) Objektive Zurechnung

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Der Erfolg kann J dann zugerechnet werden, wenn dieser ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.21 Mit der Gabe der „KO-Tropfen“ hat J natürlich ein rechtlich missbilligtes Risiko für O geschaffen. Fraglich ist jedoch, ob sich dieses Risiko im konkreten Taterfolg realisiert hat. Unproblematisch kann dies für die Schwindelanfälle angenommen werden, die unmittelbare Folge der Einnahme der „KO-Tropfen“ sind.

Ein blutendes Knie ist jedoch keine solche unmittelbare Folge. Eine objektive Zurechnung würde in einem solchen Fall dann ausscheiden, wenn die Körperverletzung Folge eines völlig atypischen Kausalverlaufs wäre. Es ist allerdings keineswegs atypisch, dass eine Person nach der Einnahme von „KO-Tropfen“ so geschwächt ist, dass sie Schwierigkeiten hat, ihr Gleichgewicht zu behalten, und demzufolge derart heftig gegen etwas stößt, dass es zu einer erheblichen Verletzung kommt. Somit muss sich J auch die Knieverletzung von O objektiv zurechnen lassen.

Der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

Klausurhinweis: Sofern Grundtatbestand und Qualifikation zusammen geprüft werden, sind grundsätzlich zwei Prüfungsreihenfolgen möglich. Man kann, wie hier, nach dem objektiven Tatbestand des Grunddelikts den objektiven Tatbestand der Qualifikation prüfen und anschließend zum gemeinsamen subjektiven Tatbestand übergehen. Alternativ könnte man aber auch zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand des Grunddelikts prüfen und erst anschließend auf die Qualifikation einzugehen.

§ 224 Abs. 1 StGB

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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