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2. Subjektiver Tatbestand

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J müsste aber auch subjektiv mit dem Vorsatz, O zu verletzen, gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.26 Ob er die Absicht oder das sichere Wissen im Sinne des dolus directus 1. oder 2. Grades hinsichtlich der Herbeiführung der Schwindelanfälle hat, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Zumindest aber hat er eine solche Folge billigend in Kauf genommen, handelte also mit dolus eventualis. Dies kann ebenfalls für weitere Folgen aufgrund der Schwächung, hier also die Knieverletzung, unterstellt werden. J hat demnach vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass J wusste, dass es sich bei den von ihm in das Glas gefüllten „KO-Tropfen“ um einen gesundheitsschädigenden Stoff handelt. Ebenfalls hatte er die Absicht, mittels Hinterlist vorzugehen, so dass beide Qualifikationstatbestände auch von Vorsatz getragen werden. Der subjektive Tatbestand ist also auch diesbezüglich gegeben.

Klausurhinweis: Wenn, wie hier, der subjektive Tatbestand des Grunddeliktes und der Qualifikation gemeinsam geprüft wird, ist darauf zu achten, dass sich der Vorsatz sowohl auf das Grunddelikt als auch auf die Qualifikation bezieht.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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