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Somit hat sich J durch das Füllen der „KO-Tropfen“ in das Glas von O wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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