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2. Subjektiver Tatbestand

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J hatte die Absicht, B zu verletzen. Er wollte mit dem Stein auch einen Gegenstand verwenden, von dem er wusste, dass er gefährlich ist. Schließlich kann auch unterstellt werden, dass J jedenfalls billigend in Kauf nimmt, B lebensgefährdend zu behandeln, also Eventualvorsatz hat.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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