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I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

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§ 223 Abs. 1 StGB

Dafür müsste er zunächst den objektiven Tatbestand des Grunddelikts erfüllt haben.

Der Schlag erfolgte willensgesteuert, so dass J gehandelt hat. Die Platzwunde von B stellt einen pathologischen Zustand dar, den J mit dem Schlag herbeigeführt hat, so wie er durch den Schlag B auch unangemessen behandelt und hierdurch dessen Wohlbefinden und körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt hat. Der Körperverletzungserfolg ist also sowohl in der Form der Gesundheitsschädigung als auch der körperlichen Misshandlung gegeben.

Ohne den Schlag wäre es nicht zur Platzwunde gekommen, und das Risiko des Schlages hat sich im konkreten Verletzungserfolg realisiert, so dass auch Kausalität und objektive Zurechnung bejaht werden können. Der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

Klausurhinweis: In unproblematischen Fällen können einzelne Prüfungspunkte auch zusammengefasst werden und vom Gutachtenstil kann auf den Urteilsstil umgestellt werden. Mehrmals dieselbe Definition in einer Klausur vorzutragen, erscheint ebenfalls unnötig. Hier kann im Falle einer Wiederholung direkt die Subsumtion angewandt werden.

§ 224 Abs. 1 StGB

Auch der objektive Tatbestand zumindest einer Qualifikation müsste erfüllt sein.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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