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2. Subjektiver Tatbestand

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B wollte zwar R nicht absichtlich verletzen, im Rahmen seiner Flucht hat er jedoch das Verletzungsrisiko erkannt und dieses laut Sachverhalt auch billigend in Kauf genommen. Er hat also mit Eventualvorsatz gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt.

Klausurhinweis: Wenn kein Qualifikationstatbestand für die Lösung relevant ist, braucht § 224 StGB gar nicht angesprochen zu werden.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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