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b) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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Wiederum könnte ein hinterlistiger Überfall gegeben sein. Sicherlich greift hier J den B unvorhersehbar von hinten an, überfällt ihn also. Fraglich ist aber, ob er dies auch planmäßig, unter Verdeckung seiner wahren Absichten tut, also hinterlistig. J schlägt B zwar von hinten überraschend mit dem Stein gegen den Kopf. Dabei hat er aber nur ausgenutzt, dass dieser auf dem Weg zum Auto J den Rücken zudreht. Diesen Umstand hat J nicht planmäßig herbeigeführt, so dass ein hinterlistiger Überfall schon objektiv ausscheidet.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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