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a) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

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Man könnte zunächst daran denken, dass J mit dem Stein ein gefährliches Werkzeug verwendet hat im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Im Unterschied zu einer Waffe, die dazu bestimmt sein muss, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, muss ein gefährliches Werkzeug nur nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung dazu geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.27 Da man mit einem Stein, wenn man ihn gegen den Kopf einer Person schlägt, durchaus ganz erhebliche Verletzungen herbeiführen kann, begeht J vorliegend die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist folglich erfüllt.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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