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I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

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B hat willensgesteuert die Flucht ergriffen und dabei R umgerannt, er hat also gehandelt und mit der blutenden Wunde bei R einen krankhaften Zustand herbeigeführt sowie diesen unangemessen behandelt und dessen körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Wiederum hat er also beide Varianten des Körperverletzungserfolgs herbeigeführt.

Da es zu der Verletzung ohne das Umrennen nicht gekommen wäre, war die Handlung auch kausal. Und schließlich bestehen keinerlei Zweifel an der objektiven Zurechnung, da sich das Risiko durch das Umrennen in der konkreten Verletzung des R niedergeschlagen hat.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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