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1. Notwehr, § 32 StGB

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Als Rechtfertigungsgrund kommt vorliegend zunächst Notwehr gemäß § 32 StGB in Betracht. Dieser scheidet jedoch von vornherein aus, da er voraussetzt, dass sich die Verteidigungshandlung gegen den Angreifer richtet,29 von dem hier umgerannten R jedoch keinerlei Angriff ausgeht. Gegen den ihn angreifenden J ging B aber gerade nicht vor.

Klausurhinweis: Genau genommen stellt sich diese Frage erst nach Annahme der Notwehrlage bei der Prüfung der Notwehrhandlung. Es erscheint aber auch vertretbar, diese hier offensichtliche Begründung zur Ablehnung der Notwehr direkt anzusprechen. Notwehr gar nicht anzusprechen, wäre indes verfehlt.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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