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c) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

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Es stellt sich schließlich die Frage, ob der Schlag eine lebensgefährdende Behandlung darstellt. Problematisch ist dabei allerdings, dass es vorliegend bei B nur zu einer Platzwunde gekommen ist. Lebensgefahr hat also zu keiner Zeit tatsächlich bestanden. Nach h. M. ist eine konkrete Lebensgefahr für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB aber auch nicht erforderlich. Es genügt, dass das Verhalten abstrakt dazu geeignet ist, Lebensgefahr auszulösen.28 Dies kann im Falle eines heftigen Schlages mit einem Stein gegen den Kopf einer Person durchaus angenommen werden. Eine lebensgefährdende Behandlung liegt damit vor.

Klausurhinweis: Nicht immer gibt es in einer Klausur eine einzige richtige Lösung. Mangels genauerer Angaben im Sachverhalt ist hier auch ein gegenteiliges Ergebnis vertretbar, wenn man das Vorgehen des J auch abstrakt noch nicht als lebensgefährdend ansieht. Jedenfalls sollte aber auch dieser Qualifikationstatbestand angesprochen werden.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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