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c) Zivilrechtliche Rechtsfolgen und Pflichten der Hersteller

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Durch die Bereitstellung von unsicheren Produkten auf dem Markt kann ein Hersteller ferner einer Reihe von zivilrechtlichen Folgen ausgesetzt sein, die es durch geeignete Compliance-Strukturen zu verhindern gilt. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nach den verschiedenen zivilrechtlichen Haftungsnormen der Ersatzverpflichtete autonom zu bestimmen ist. Dementsprechend ist nicht automatisch der Hersteller im Sinne des ProdSG auch der zivilrechtlichen Haftungsadressat. Allerdings können zwischen dem öffentlichrechtlichen Herstellerbegriff und den zivilrechtlichen Haftungsregimen Verbindungen entstehen, insbesondere bei gesetzesverweisenden Haftungsnormen, bei denen der Verstoß gegen produktsicherheitsrechtliche Normen zu einer zivilrechtlichen Haftung führt, zum Beispiel bei § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG oder § 3 a UWG i.V.m. § 3 ProdSG.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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