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aa) Deliktische Ansprüche

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In erster Linie können gegen den Hersteller deliktische Produkthaftungsansprüche nach §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen, wenn Schäden an Rechtsgütern eines anderen, unter anderem an Leben, Körper und Gesundheit, eingetreten sind. Dabei muss die schädigende Handlung rechtswidrig und schuldhaft erfolgen. Insbesondere sieht § 823 Abs. 2 BGB eine Schadensersatzpflicht für denjenigen vor, der schuldhaft gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Schutzgesetze mit produktsicherheitsrechtlichem Bezug sind unter anderem das ProdSG, die Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz, die Gesetze zur Umsetzung von EU-Richtlinien, zum Beispiel das LFGB, das PflanzenschutzG und das AMG.54

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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