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bb) Herstellerhaftung beim autonomen Fahren

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Im Kontext von stets komplexer werdenden Produkten kann die Herstellerhaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG erheblich an Bedeutung gewinnen. Dies zeigt sich insbesondere im Rahmen der Haftung von autonom fahrenden Fahrzeugen. Nach der aktuellen Rechtslage haften bei Verkehrsunfällen von selbstfahrenden Pkws vor allem die Fahrzeughalter nach § 7 StVG.55 Jedoch ist daneben durchaus an eine Haftung des Herstellers zu denken, der die Steuerung des Fahrzeugs konzipiert. Insbesondere die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG kann in Zukunft eine maßgebliche Rolle spielen, da § 3 ProdSG kein Verschulden voraussetzt.56 Folglich könnte über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG der Hersteller des Fahrzeugs für Unfälle haften, die auf einen fehlerhaften Fahrassistenten zurückzuführen sind.

Als sicher gilt, dass autonom fahrende Fahrzeuge in Verkehrsunfälle verwickelt sein werden, die sie auch (mit-)verursacht haben. Dies geht zum Beispiel aus einem aktuellen Bericht von Google an die kalifornische Kraftfahrzeugbehörde hervor, der besagt, dass es in dem vierzehnmonatigen Berichtszeitraum zu mehr als einem Dutzend Unfälle gekommen wäre, wenn der Fahrer nicht eingegriffen hätte.57 Bemerkenswerterweise halten die Hersteller der autonomen Fahrzeuge selbst die Produktverantwortlichkeit des Herstellers für das adäquate Haftungsinstrument, wie Vertreter von Google und Volvo bereits beteuerten.58

Somit eröffnet die Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG eine neue Gefahr der Haftung für intelligente beziehungsweise selbstlernende Systeme. Der Fahrassistent hat im Sinne des § 3 ProdSG sicher zu sein. Für diese Sicherheit trägt der Hersteller die Verantwortung. Jedoch wird es in diesem Rahmen entscheidend sein zu wissen, wer als Hersteller im Sinne des ProdSG anzusehen ist, um als Geschädigter von diesem Haftungsanspruch Gebrauch machen zu können.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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