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ee) Wettbewerbsrechtliche Folgen

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Wettbewerbsrechtliche Folgen treffen den Hersteller, sofern Verstöße gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden. Darunter fällt unter anderem gemäß Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Verwendung von Güte- oder Qualitätskennzeichen wie dem GS-Zeichen ohne die erforderliche Genehmigung.63 Außerdem sind gemäß Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unwahre Angaben oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks verboten, dass ein Produkt verkehrsfähig sei. Des Weiteren kann derjenige unlauter handeln, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die gemäß § 3a UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Unter dieses Verbot können auch ausgewählte produktsicherheitsrechtliche Vorschriften fallen, beispielsweise § 3 ProdSG64 und § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ProdSG.65 Dementsprechend sind Unterlassungsansprüche nach § 3a UWG i.V.m. § 7 ProdSG und § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG möglich, wenn ein Unternehmen Produkte ohne ein erforderliches CE-Kennzeichen auf den Markt bringt.66 Daneben können Beseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche oder Gewinnabschöpfungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände geltend gemacht werden. Jedoch erfolgt in der Praxis regelmäßig zunächst eine Abmahnung, die auf Kostentragung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzielt.67

Darüber hinaus zeigen Unternehmen nicht selten ihre Wettbewerber bei Marktüberwachungsbehörden an, wenn sie Erkenntnisse über nicht konforme Produkte (zum Beispiel durch Vergleichstests) erhalten.68

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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