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bb) Pflichten nach dem Inverkehrbringen

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Nach dem Inverkehrbringen trifft den Hersteller insbesondere die Produktbeobachtungspflicht. Der Hersteller hat sich so zu verhalten, dass er auch nach dem Inverkehrbringen mögliche Gefahren des Produkts erkennen kann.50 Erhält der Hersteller durch diese Beobachtung oder auf anderem Weg Kenntnis davon, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt unsicher ist, hat er nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. b der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr der Risiken zu ergreifen und gegebenenfalls eine Warnung auszusprechen oder sein Produkt zurückzurufen. Der Hersteller kann seiner Produktbeobachtungspflicht durch Überwachungsmaßnahmen nachkommen, zum Beispiel mit der Durchführung von Stichproben bei den auf dem Markt bereitgestellten Produkten und mit der Prüfung von Beschwerden im Sinne von § 6 Abs. 3 ProdSG. Zudem haben Hersteller gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 ProdSG die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die von ihren Verbraucherprodukten51 ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen zu unterrichten.52

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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