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(3) GS-Zeichen

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Beim freiwilligen Anbringen des GS-Zeichens49 unterwirft sich der Hersteller den Pflichten aus den §§ 20–23 ProdSG. Hauptsächlich darf der Hersteller erst dann das GS-Zeichen auf seinen Produkten anbringen, wenn eine GS-Stelle auf Antrag des Herstellers das GS-Zeichen zuerkannt hat und das Produkt mit der eingereichten Baumusterbescheinigung übereinstimmt.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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