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I. Gesetzliche Grundlagen

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Die Auslegung des Herstellerbegriffs erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Legaldefinition des Produktsicherheitsgesetzes in § 2 Nr. 14 ProdSG. Neben dieser Definition bestehen im Produktsicherheitsrecht weitere Herstellerdefinitionen in sektoralen Harmonisierungsrechtsakt6, Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz und speziellen Produktsicherheitsgesetzen. Die Definitionen gehen auf die Musterdefinition aus Art. R1 Nr. 3 des Beschluss 768/2008/EG zurück und sind aufgrund der europäischen Harmonisierung nach der „neuen Konzeption“ sowie der Verordnung (EG) 765/2008 und dem Beschluss 768/2008/EG nahezu identisch.7 Zu diesen Rechtsakten bestehen stellenweise Auslegungshilfen, wie Leitfäden,8 die aufgrund des Gleichlaufs der Herstellerbegriffe durch die europäische Harmonisierung in ihren Grundzügen auch Geltung für den Herstellerbegriff aus § 2 Nr. 14 ProdSG haben können. Umgekehrt entfaltet die Auslegung des Herstellerbegriffs des § 2 Nr. 14 ProdSG unter der Beachtung von sektoralen Eigenheiten im Wesentlichen auch Geltung für die Herstellerdefinitionen in den weiteren produktsicherheitsrechtlichen Rechtsvorschriften.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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