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1. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

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Das zentrale Gesetz für die Beurteilung, welcher Marktteilnehmer in Deutschland als „Hersteller“ anzusehen ist, ist das Produktsicherheitsgesetz, das am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Das Produktsicherheitsgesetz setzt die europäische „Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit“ 2001/95/EG9 in Deutschland nahezu eins zu eins in nationales Recht um. Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG definiert Anforderungen für diejenigen Produkte, die nicht von einem sektoralen Harmonisierungsrechtsakt erfasst werden.

Das ProdSG dient insbesondere dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen (§ 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG). Dazu werden in § 3 ProdSG verschiedene Anforderungen an das Produkt formuliert. Die Marktteilnehmer – und damit auch die Hersteller – dürfen nur sichere Produkte auf dem Markt bereitstellen.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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