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aa) Pflichten vor dem Inverkehrbringen

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Herstellerpflichten, die vor dem Inverkehrbringen eines Produkts ansetzen, betreffen insbesondere das Einhalten der Beschaffenheitsanforderungen für Produkte und Vorschriften über den Marktzugang. Grundsätzlich muss ein Produkt derart beschaffen sein, dass es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nach § 3 ProdSG nicht gefährdet. Weitere Beschaffenheitsanforderungen ergeben sich aus Spezialgesetzen, EU-Richtlinien oder Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz. Beispielsweise muss ein Produkt, das vom Anwendungsbereich des EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln), das die europäische EMV-Richtlinie 2014/30/EU in deutsches Recht umsetzt, umfasst ist, nach § 4 EMVG unempfindlich gegen elektromagnetische Störungen sein und darf keine elektromagnetischen Störungen anderer Produkte verursachen (sogenannte elektromagnetische Verträglichkeit). Um diese verschiedenen Beschaffenheitsanforderungen zu gewährleisten, treffen den Hersteller öffentlichrechtliche Konstruktions43-, Produktions44- und Instruktionspflichten.45 Unter der Pflicht zur ordnungsgemäßen Konstruktion ist beispielsweise zu verstehen, dass der Hersteller bereits beim Design des Produkts und bei der Erstellung des Bauplans Fehler zu vermeiden hat. Indem der Hersteller diese Pflichten einhalten muss, soll im Sinne einer präventiven Gefahrenabwehr von vornherein verhindert werden, dass das Produkt Schäden verursachen kann.46

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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