Читать книгу Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht - Christian Piovano - Страница 18
(1) Besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten
ОглавлениеBei Verbraucherprodukten werden im ProdSG zusätzliche Anforderungen an das Inverkehrbringen vorgeschrieben. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ProdSG hat der Hersteller dem Verwender des Produkts die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Risikobeurteilung benötigt, zum Beispiel durch das Beifügen geeigneter und verständlicher Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Sicherheits- und Warnhinweise (in deutscher Sprache) sowie sonstiger produktbezogener Angaben oder Informationen. Vor allem hat der Hersteller seinen Namen und seine Kontaktanschrift anzubringen sowie für die eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts zu sorgen, und zwar durch Angaben auf dem Produkt beziehungsweise auf der Verpackung von Produktbezeichnung, Artikel-/Chargennummer, Produktionsdaten und Lieferantencode.47 Indem diese Informationen vom Hersteller auf dem Produkt anzubringen sind, soll unter anderem sichergestellt werden, dass bei einem Produktrückruf die betroffenen Produkte und der verantwortliche Hersteller ohne Weiteres zu identifizieren sind, um einen möglichst schnellen und effizienten Rückruf durchzuführen, indem beispielsweise die Verbraucher über Pressemitteilungen oder Filialaushänge über die Gefahren eines Produktmodells mit einer bestimmten Chargennummer eines bestimmten Herstellers informiert werden können.