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1. Klarstellungsinteresse aus Unternehmersicht

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Aus Unternehmersicht besteht daher ein Interesse an der Konkretisierung des Herstellerbegriffs, weil die Unternehmer im Innen- und Außenverhältnis dazu verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen im Unternehmen einzuleiten, um die produktsicherheitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die sich an die Herstellereigenschaft knüpfen. Ebenso sind sie verpflichtet, alle negativen Folgen von ihrem Unternehmen abzuwenden, die sich als Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflichten ergeben könnten. Dafür muss der Wirtschaftsteilnehmer allerdings seine Rolle als Hersteller kennen. Denn nur, wenn dieses Wissen über die eigene Rolle vorhanden ist, wird der Unternehmer die richtigen Maßnahmen einleiten und negative Folgen wie vertriebsbeschränkende Maßnahmen seitens der Marktüberwachungsbehörden oder Schadensersatzansprüche anderer Wirtschaftsteilnehmer abwenden.

Zum besseren Verständnis werden im Folgenden die Verpflichtungen des Herstellers nach dem ProdSG dargestellt sowie die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Unternehmer seine Pflichten nicht erfüllt.40 Ferner wird untersucht, aus welchen rechtlichen Verpflichtungen die Unternehmer im Innen- und Außenverhältnis dazu verpflichtet sind, die negativen Folgen zu verhindern, die aus der Nichterfüllung von Herstellerpflichten herrühren können. Die Pflicht zum Einhalten der produktsicherheitsrechtlichen Herstellerpflichten ergibt sich nicht nur aus dem ProdSG selbst, sondern auch aus der organisationsrechtlichen Pflicht, negative Folgen vom eigenen Unternehmen abzuwenden.41 Des Weiteren wird durch die Untersuchung der verschiedenen Herstellerpflichten herausgearbeitet, welche Anforderungen an einen Wirtschaftsteilnehmer zu stellen sind, damit dieser die Rolle des Herstellers im Sinne des ProdSG überhaupt erfüllen kann.42 Die Herstellerpflichten sind unzertrennlich mit der Herstellereigenschaft verknüpft. Im Rahmen der teleologischen Untersuchung des Herstellerbegriffs wird unter anderem von Bedeutung sein, welcher Wirtschaftsteilnehmer die Herstellerpflichten am effektivsten umsetzen kann.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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