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III. Klarstellungsinteresse

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Ein Klarstellungsinteresse, bezogen auf die Frage, welcher Wirtschaftsteilnehmer letztlich als Hersteller anzusehen ist, besteht sowohl aus Sicht der Unternehmen, die als Anordnungsadressat „Hersteller“ infrage kommen können, als auch aus Sicht der Marktüberwachungsbehörden. Aus Sicht des Herstellers, weil er die Pflichten des ProdSG erfüllen muss, sofern er als Adressat des ProdSG gilt. Aus Sicht der Marktüberwachungsbehörden, weil sie ihre Maßnahmen nur gegenüber den richtigen Adressaten rechtmäßig anordnen können.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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