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A. Kirchlicher Auftrag

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Laut der Präambel ist der kirchliche Dienst dazu bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Umschrieben werden Grund und Ziel des kirchlichen Dienstes. Zugleich wird das Mitarbeitervertretungsrecht in einen größeren Kontext eingeordnet, da jedes Handeln und jede Tätigkeit im Bereich der Kirche gleichermaßen auf diesen Auftrag hin ausgerichtet ist.207

Durch die Festlegung dieses Orientierungspunktes für den kirchlichen Dienst wird zudem eine Abgrenzung zu anderen möglichen Betätigungsmotiven vorgenommen; der kirchliche Dienst dient nicht zuvorderst erwerbswirtschaftlichen Interessen, wenngleich solche auch nicht negiert werden.208 Ideell ist der kirchliche Auftrag jedoch solchen Zwecken vorgeschaltet; durch ihn ist bereits eine engere Verbundenheit unter den Beteiligten des kirchlichen Dienstes vorgegeben, als sie üblicherweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, deren Verhältnis primär durch wirtschaftliche Interessen geprägt ist. Die Erkenntnis, dass der kirchliche Auftrag dem Verhältnis zwischen kirchlichem Arbeitgeber und Mitarbeitern vorgelagert ist, verdeutlicht zudem, dass der kirchliche Auftrag der Gestaltung durch die Dienstvereinbarungsparteien entzogen ist.

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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