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§ 2 Leitideen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts

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Wurden die verfassungsrechtlichen Einflüsse auf das Mitarbeitervertretungsrecht sowie auf das kirchenrechtliche Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung durch die Ausführungen zum Staatskirchenrecht ausreichend behandelt, so ist nun noch eine Konkretisierung des allgemeinen kirchlichen Selbstverständnisses auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechts vorzunehmen. Zur Erfassung der Dienstvereinbarung als Regelungsinstrument, das der kirchliche Gesetzgeber der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung zur Verfügung stellt, bedarf es eines Blicks auf die allgemeinen innerkirchlichen Vorgaben, die prägend für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht sind.

Anders als dem Betriebsverfassungs- und dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist dem Mitarbeitervertretungsgesetz durch den kirchlichen Gesetzgeber eine Präambel vorangestellt, die bereits einige Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts zum Ausdruck bringt. Sie lautet:

„Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.“

Durch die Präambel wird zum einen die Ausrichtung des kirchlichen Dienstes auf den kirchlichen Auftrag verdeutlicht. Zum anderen wird als maßgebliches Prinzip der Ordnung des kirchlichen Dienstes der Gedanke einer Dienstgemeinschaft von Dienststellenleitung und Mitarbeitern betont. Beide Gesichtspunkte nehmen Einfluss auf die Auslegung des Mitarbeitervertretungsgesetzes.206

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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